Freitag, 28. Dezember 2012

Weihnachtsgeschenk umtauschen - Diese Ansprüche haben Sie

Weihnachten, das Fest der Bescherung ist vorbei. Nicht jeder wird mit seinem Geschenk zufrieden sein. Unter welchen Umständen kann ich das Geschenk gegen Rückzahlung des Kaufpreises umtauschen? Welche Möglichkeiten habe ich als Verbraucher?


Einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises könnten Sie haben, wenn der Händler Ihnen vor dem Kauf ausdrücklich zugesagt hat, dass Sie nach Weihnachten problemlos wieder vom Vertrag zurücktreten können. Damit hat er Ihnen ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Diese Zusage wird der Händler in der Regel mündlich gemacht haben. Sie müssten also im Zweifel diese mündliche Zusage beweisen und zwar am besten durch einen Zeugen, der sich den Namen des Verkäufers gemerkt hat. In der Praxis wird dies selten gelingen.

Leichter bekommen Sie Ihr Geld zurück, wenn Sie Ihre Ware im Internet gekauft haben. In diesem Fall steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie können Ihre Ware binnen 14 Tagen wieder zurückgeben. Bei Lieferung von Ware beginnt die Frist erst zu laufen, wenn Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und die Ware bei Ihnen eingetroffen ist. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist jedoch in einigen Fällen ausgeschlossen, etwa wenn die Ware speziell für Sie angefertigt wurde oder wenn beispielsweise CDs für Musik oder Software von Ihnen entsiegelt wurde.

Bekomme ich auch mein Geld zurück, wenn das Geschenk defekt ist beziehungsweise einen Mangel hat? Auch in diesem Fall werden Sie Ihr Geschenk nicht sofort los. Sie müssen zunächst die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Im Rahmen der Gewährleistung können Sie nach Ihrer Wahl Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Reparatur) verlangen. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten muss Ihnen der Verkäufer erstatten. Erst wenn die Ersatzlieferung oder die Reparatur fehlgeschlagen ist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Erst jetzt haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Ist die Ware mangelfrei und besteht kein Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrecht, dann sind Sie auf den guten Willen, sprich auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Er entscheidet, ob die Ware gegen andere Ware umgetauscht, statt der Ware ein Gutschein ausgestellt oder das Geld ausbezahlt wird. Er entscheidet auch darüber, ob der Kauf in seinem Laden per Kassenbon nachgewiesen werden muss oder ob Ihr gutes Wort ausreicht.


Ansprüche haben Sie in dieser Situation zwar keine, aber bei einem guten Fachgeschäft wird man in diesem Fall Ihnen bestimmt entgegen kommen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen