Sonntag, 2. Dezember 2012

Glatteis auf dem Gehweg vor meinem Haus - Wer haftet für Unfälle?


Pünktlich zum ersten Advent hat in diesem Jahr in vielen Ortschaften der Schnee eingesetzt. Schnell kann dabei schmelzender Schnee und Glatteis zu rutschigen und damit unsicheren Gehwegen vor dem Haus führen. Wenn nun ein Passant auf dem Gehweg vor einem Haus ausrutscht und sich verletzt, wer muss für diesen Schaden persönlich haften?

Für Sicherheit bei rutschigen Gehwegen muss grundsätzlich der Verkehrssicherungspflichtige sorgen. Dies ist grundsätzlich die Gemeinde, jedoch hat diese die Möglichkeit ihre Pflicht auf andere abzuwälzen. Betrachten wir einmal die Gemeinde, in der meine Anwaltskanzlei ansässig ist, die Stadt Lörrach. Durch "Streupflichtsatzung" der Stadt Lörrach, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, wurde die Streupflicht auf die Anlieger übertragen. Nach dieser "Streupflichtsatzung" sind Anlieger dabei der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, vor dem der öffentliche Gehweg liegt. Besitzer ist unter anderem der Mieter einer Wohnung oder der Pächter eines Grundstücks. Ist also eine Wohnung vermietet, so sind Mieter und Vermieter gemeinsam Anlieger.

Aus dieser "Streupflichtsatzung" ergibt sich laut Internetseite der Stadt Lörrach beispielsweise  die Pflicht, dass das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr durchgeführt werden muss und diese Pflicht um 20:00 Uhr endet. Demnach übernimmt der Anlieger die Schneebeseitigungs- und Streupflicht und wird damit selbst unmittelbar deliktsrechtlich verantwortlich gegenüber Dritten für die Erfüllung dieser Pflichten. Sind mehrere Personen Anlieger, so haften sie als Gesamtschuldner.

Eine generelle Befreiung kann die Stadt Lörrach durch die "Streupflichtsatzung" jedoch nicht erreichen, ihr verbleibt eine allgemeine Aufsichtspflicht. Folglich kann neben dem Anlieger auch die Gemeinde gesamtschuldnerisch haften, wenn Sie Ihren Überwachungspflichten gegenüber dem Anlieger nicht nachkommt. 

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Anlieger im vorliegenden Fall eine Schneebeseitigungs- und Streupflicht im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und ein Passant stürzt vor dem eigenen Haus aufgrund des rutschigen Gehwegs aus, so kann der Passant grundsätzlich Ersatz des durch diesen Sturzes erlittenen Schadens geltend machen. Dies umfasst bei nicht geringfügigen Verletzungen grundsätzlich auch die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Haftung bei Winterunfällen auf Gehwegen ist anhand von Grundsätzen zu beurteilen, so dass sich im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse ergeben können. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Verhältnis Vermieter und Mieter untereinander haften. Geringfügige Abweichungen im Sachverhalt können daher zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Sollten Sie also als Anlieger mit einem solchen Haftungsfall konfrontiert werden, so kann die schnelle Kontaktierung eines Rechtsanwalts, der Ihnen entsprechenden Rat gibt, entscheidend sein.

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