Pünktlich zum ersten Advent hat in diesem Jahr in vielen
Ortschaften der Schnee eingesetzt. Schnell kann dabei schmelzender Schnee und
Glatteis zu rutschigen und damit unsicheren Gehwegen vor dem Haus führen. Wenn
nun ein Passant auf dem Gehweg vor einem Haus ausrutscht und sich verletzt, wer
muss für diesen Schaden persönlich haften?
Für Sicherheit bei rutschigen Gehwegen muss grundsätzlich
der Verkehrssicherungspflichtige sorgen. Dies ist grundsätzlich die Gemeinde, jedoch
hat diese die Möglichkeit ihre Pflicht auf andere abzuwälzen. Betrachten wir einmal
die Gemeinde, in der meine Anwaltskanzlei ansässig ist, die Stadt Lörrach.
Durch "Streupflichtsatzung" der Stadt Lörrach, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, wurde die Streupflicht auf
die Anlieger übertragen. Nach dieser "Streupflichtsatzung" sind Anlieger dabei der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, vor dem der öffentliche Gehweg
liegt. Besitzer ist unter anderem der Mieter einer Wohnung oder der Pächter
eines Grundstücks. Ist also eine Wohnung vermietet, so sind Mieter und
Vermieter gemeinsam Anlieger.
Aus dieser "Streupflichtsatzung" ergibt sich laut
Internetseite der Stadt Lörrach beispielsweise die Pflicht, dass das Schneeräumen und die
Beseitigung der Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr durchgeführt werden muss und diese Pflicht um 20:00 Uhr endet. Demnach
übernimmt der Anlieger die Schneebeseitigungs- und Streupflicht und wird damit selbst
unmittelbar deliktsrechtlich verantwortlich gegenüber Dritten für die Erfüllung dieser Pflichten. Sind mehrere Personen Anlieger, so haften sie als Gesamtschuldner.
Eine generelle Befreiung kann die Stadt Lörrach durch die "Streupflichtsatzung" jedoch nicht erreichen, ihr verbleibt eine allgemeine Aufsichtspflicht. Folglich
kann neben dem Anlieger auch die Gemeinde gesamtschuldnerisch haften, wenn Sie Ihren
Überwachungspflichten gegenüber dem Anlieger nicht nachkommt.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Anlieger im vorliegenden Fall eine Schneebeseitigungs- und Streupflicht im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und ein Passant stürzt vor dem eigenen Haus aufgrund des
rutschigen Gehwegs aus, so kann der Passant grundsätzlich Ersatz des durch
diesen Sturzes erlittenen Schadens geltend machen. Dies umfasst bei nicht
geringfügigen Verletzungen grundsätzlich auch die Zahlung von Schmerzensgeld.
Die Haftung bei Winterunfällen auf Gehwegen ist anhand von Grundsätzen zu beurteilen,
so dass sich im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse ergeben können. Dies
gilt auch für die Frage, in welchem Verhältnis Vermieter und Mieter untereinander
haften. Geringfügige Abweichungen im Sachverhalt können daher zu einer anderen
rechtlichen Bewertung führen. Sollten Sie also als Anlieger mit einem solchen Haftungsfall
konfrontiert werden, so kann die schnelle Kontaktierung eines Rechtsanwalts,
der Ihnen entsprechenden Rat gibt, entscheidend sein.
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