Freitag, 28. Dezember 2012

Weihnachtsgeschenk umtauschen - Diese Ansprüche haben Sie

Weihnachten, das Fest der Bescherung ist vorbei. Nicht jeder wird mit seinem Geschenk zufrieden sein. Unter welchen Umständen kann ich das Geschenk gegen Rückzahlung des Kaufpreises umtauschen? Welche Möglichkeiten habe ich als Verbraucher?


Einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises könnten Sie haben, wenn der Händler Ihnen vor dem Kauf ausdrücklich zugesagt hat, dass Sie nach Weihnachten problemlos wieder vom Vertrag zurücktreten können. Damit hat er Ihnen ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Diese Zusage wird der Händler in der Regel mündlich gemacht haben. Sie müssten also im Zweifel diese mündliche Zusage beweisen und zwar am besten durch einen Zeugen, der sich den Namen des Verkäufers gemerkt hat. In der Praxis wird dies selten gelingen.

Leichter bekommen Sie Ihr Geld zurück, wenn Sie Ihre Ware im Internet gekauft haben. In diesem Fall steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie können Ihre Ware binnen 14 Tagen wieder zurückgeben. Bei Lieferung von Ware beginnt die Frist erst zu laufen, wenn Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und die Ware bei Ihnen eingetroffen ist. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist jedoch in einigen Fällen ausgeschlossen, etwa wenn die Ware speziell für Sie angefertigt wurde oder wenn beispielsweise CDs für Musik oder Software von Ihnen entsiegelt wurde.

Bekomme ich auch mein Geld zurück, wenn das Geschenk defekt ist beziehungsweise einen Mangel hat? Auch in diesem Fall werden Sie Ihr Geschenk nicht sofort los. Sie müssen zunächst die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Im Rahmen der Gewährleistung können Sie nach Ihrer Wahl Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Reparatur) verlangen. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten muss Ihnen der Verkäufer erstatten. Erst wenn die Ersatzlieferung oder die Reparatur fehlgeschlagen ist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Erst jetzt haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Ist die Ware mangelfrei und besteht kein Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrecht, dann sind Sie auf den guten Willen, sprich auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Er entscheidet, ob die Ware gegen andere Ware umgetauscht, statt der Ware ein Gutschein ausgestellt oder das Geld ausbezahlt wird. Er entscheidet auch darüber, ob der Kauf in seinem Laden per Kassenbon nachgewiesen werden muss oder ob Ihr gutes Wort ausreicht.


Ansprüche haben Sie in dieser Situation zwar keine, aber bei einem guten Fachgeschäft wird man in diesem Fall Ihnen bestimmt entgegen kommen.

Dienstag, 4. Dezember 2012

Mahnbescheid erhalten. Was tun?


Sie haben einen Mahnbescheid erhalten? Der Schrecken ist groß. Selten erhält man einen gelben Brief vom Amtsgericht. Doch noch ist nichts verloren! Was können Sie gegen einen Mahnbescheid tun?
Zunächst sollten Sie den Mahnbescheid gut durchlesen. Kenne ich den Anspruchsteller überhaupt? Um was für einen Anspruch handelt es sich? Sie sollten sich weiterhin fragen, ob der im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch Ihrer Meinung nach begründet ist. Haben Sie die darin bestimmte Leistung tatsächlich in Anspruch genommen?
Sind Sie sich sicher, dass der Anspruch Ihrer Meinung nach begründet, so sollten Sie auf den Mahnbescheid zahlen. Doch Vorsicht! Zum Beispiel brauchen Eltern grundsätzlich nicht für Verträge einstehen, die ihr minderjähriges Kind geschlossen hat. Auch andere Umstände, die zu einer Unbegründetheit des Anspruchs führen, sind denkbar. Lassen Sie sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt beraten.
Ist der Anspruch Ihrer Meinung nach unberechtigt, so sollten Sie gegen den Mahnbescheid vorgehen. Unberechtigt ist der Anspruch, wenn die Forderung nicht besteht oder in dem Mahnbescheid falsch angegeben wurde. Legen Sie dazu Widerspruch ein.
Wie legen Sie Widerspruch ein? Es sind nur wenige Angaben auszufüllen, unter anderem ob Sie gegen den gesamten Mahnbescheid oder nur gegen eine einzelne Forderung (zum Beispiel Zinsen oder Mahnkosten) vorgehen wollen. Wichtig ist, dass Sie das Datum eintragen und den Widerspruch unterschreiben.
Welche Frist muss ich für den Widerspruch beachten? Um wirksam Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben zu können, müssen Sie eine Frist wahren. Den Widerspruch müssen Sie innerhalb von zwei Wochen (beim arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren sogar innerhalb von einer Woche) erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheides. Das Datum der Zustellung finden Sie auf dem gelben Umschlag des Mahnbescheides.
Sie sind unsicher, auf welche Weise Sie am besten Widerspruch einlegen? Dann sollten Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Ihr Rechtsanwalt kann für Sie alles Weitere in die Wege leiten um Ihr Recht zu wahren.
Haben Sie wirksam den Widerspruch eingelegt, so hängt der weitere Verlauf vom Verhalten des Anspruchgegners ab. Wenn er die Sache auf sich beruhen lässt ist die Sache für Sie erledigt. Allerdings kann der Anspruchsgegner die Sache weiter verfolgen und vor Gericht klagen.
Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten!

Sonntag, 2. Dezember 2012

Glatteis auf dem Gehweg vor meinem Haus - Wer haftet für Unfälle?


Pünktlich zum ersten Advent hat in diesem Jahr in vielen Ortschaften der Schnee eingesetzt. Schnell kann dabei schmelzender Schnee und Glatteis zu rutschigen und damit unsicheren Gehwegen vor dem Haus führen. Wenn nun ein Passant auf dem Gehweg vor einem Haus ausrutscht und sich verletzt, wer muss für diesen Schaden persönlich haften?

Für Sicherheit bei rutschigen Gehwegen muss grundsätzlich der Verkehrssicherungspflichtige sorgen. Dies ist grundsätzlich die Gemeinde, jedoch hat diese die Möglichkeit ihre Pflicht auf andere abzuwälzen. Betrachten wir einmal die Gemeinde, in der meine Anwaltskanzlei ansässig ist, die Stadt Lörrach. Durch "Streupflichtsatzung" der Stadt Lörrach, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, wurde die Streupflicht auf die Anlieger übertragen. Nach dieser "Streupflichtsatzung" sind Anlieger dabei der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, vor dem der öffentliche Gehweg liegt. Besitzer ist unter anderem der Mieter einer Wohnung oder der Pächter eines Grundstücks. Ist also eine Wohnung vermietet, so sind Mieter und Vermieter gemeinsam Anlieger.

Aus dieser "Streupflichtsatzung" ergibt sich laut Internetseite der Stadt Lörrach beispielsweise  die Pflicht, dass das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr durchgeführt werden muss und diese Pflicht um 20:00 Uhr endet. Demnach übernimmt der Anlieger die Schneebeseitigungs- und Streupflicht und wird damit selbst unmittelbar deliktsrechtlich verantwortlich gegenüber Dritten für die Erfüllung dieser Pflichten. Sind mehrere Personen Anlieger, so haften sie als Gesamtschuldner.

Eine generelle Befreiung kann die Stadt Lörrach durch die "Streupflichtsatzung" jedoch nicht erreichen, ihr verbleibt eine allgemeine Aufsichtspflicht. Folglich kann neben dem Anlieger auch die Gemeinde gesamtschuldnerisch haften, wenn Sie Ihren Überwachungspflichten gegenüber dem Anlieger nicht nachkommt. 

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Anlieger im vorliegenden Fall eine Schneebeseitigungs- und Streupflicht im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und ein Passant stürzt vor dem eigenen Haus aufgrund des rutschigen Gehwegs aus, so kann der Passant grundsätzlich Ersatz des durch diesen Sturzes erlittenen Schadens geltend machen. Dies umfasst bei nicht geringfügigen Verletzungen grundsätzlich auch die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Haftung bei Winterunfällen auf Gehwegen ist anhand von Grundsätzen zu beurteilen, so dass sich im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse ergeben können. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Verhältnis Vermieter und Mieter untereinander haften. Geringfügige Abweichungen im Sachverhalt können daher zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Sollten Sie also als Anlieger mit einem solchen Haftungsfall konfrontiert werden, so kann die schnelle Kontaktierung eines Rechtsanwalts, der Ihnen entsprechenden Rat gibt, entscheidend sein.